Frequently Asked Questions.
Pensionskasse
Welche Voraussetzungen für eine freiwillige Einzahlung in Ihre Pensionskasse erfüllt sein müssen und wie diese Einzahlung getätigt werden kann, finden Sie unter:
Merkblatt «Einkauf in die Personalvorsorge»
Zur Berechnung der maximalen Einkaufssumme müssen Sie das folgende Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben an Ihre Pensionskasse senden:
Antrag für einen Einkauf in die vollen reglementarischen
Leistungen
Ein Vorbezug der eingezahlten Pensionskassengelder ist primär für den Erwerb von Wohneigentum vorgesehen. Informationen über die zu erfüllenden Bedingungen finden Sie unter:
Merkblatt «Wohneigentumsförderung»
Einen Pensionskassen-Vorbezug können Sie beantragen, indem Sie das folgende Formular ausgefüllt und unterschrieben an Ihre Pensionskasse senden:
Antrag für einen Vorbezug
Nein, die englischen Pensionskassen können ihr Geld nicht transferieren. Allgemein gilt: Wenn ein Versicherter sein Guthaben im Ausland beziehen kann und in der Schweiz einbringen möchte, ist dies im Sinne eines Einkaufes (siehe “Freiwillige Einzahlung”) grundsätzlich möglich. Selbstverständlich ist vorgängig die Einkaufsmöglichkeit zu berechnen (Einkaufsantrag etc.).
Wer die Schweiz verlässt und sich in einem EU/EFTA-Staat niederlässt, kann sich den sogenannten überobligatorischen Teil des Altersguthabens bar auszahlen lassen. Der obligatorische Teil des Altersguthabens, das BVG-Altersguthaben, muss auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz verbleiben und kann erst bei Erreichen des Pensionsalters (65) ausbezahlt werden. Die Altersguthaben sind auf dem Persönlichen Versicherungsausweis unter dem Titel “Information Altersvorsorge” aufgelistet. Das überobligatorische Altersguthaben rechnet sich aus der Differenz zwischen “Vorhandenes Altersguthaben” und dem “Altersguthaben gemäss BVG“.
Sämtliche Dokumente (Austrittsformular, Gesuch um Barauszahlung, Antragsformular für die Abklärung der Versicherungspflicht, Ausreisebestätigung der Gemeinde) müssen spätestens drei Wochen vor Ausreise bei der Vorsorgeeinrichtung eingetroffen sein. Die freiwillig getätigten Einzahlungen in die Pensionskasse werden zum überobligatorischen Teil des Altersguthabens gezählt. Einzahlungen, die nach dem 1. Januar 2006 getätigt wurden, sind zwar für drei Jahre ab Einzahlungsdatum gesperrt, können jedoch nach Ablauf der Sperrfrist auch weiterhin nach Verlassen der Schweiz bar ausgezahlt werden.
Zu den EU-Staaten zählen die “alten” und auch die im Jahr 2005 neu in die EU eingetretenen Staaten. Zu den EFTA-Staaten zählen Norwegen und Island. Für das Fürstentum Liechtenstein gelten die gleichen Regeln wie bei einem Verbleib in der Schweiz. Die 2007 der EU beigetretenen Staaten, Rumänien und Bulgarien, gelten bis auf weiteres als Drittstaaten.
Wer sich nach Verlassen der Schweiz in einem Drittstaat ausserhalb der EU/EFTA niederlässt, kann sich weiterhin das gesamte Altersguthaben bar auszahlen lassen.
Wer sich in einem EU/EFTA-Staat niederlässt und nicht einem Versicherungsobligatorium für die Risiken Alter/Tod/Invalidität unterstellt ist, kann weiterhin Barauszahlung verlangen, sofern er die erforderlichen Voraussetzungen rechtskräftig nachweist.
Uneingeschränkt möglich bleiben Pensionskassen-Vorbezüge zugunsten von selbstgenutztem Wohneigentum, auch wenn die versicherte Person in einem EU/EFTA-Staat wohnhaft ist und sich das Wohneigentum im entsprechenden EU/EFTA-Staat befindet.
Barauszahlungen von Altersguthaben werden gemäss den schweizerischen Steuervorschriften besteuert.
Für Sonderfälle und Detailfragen empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Versicherungsexperten.
Merkblatt Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ab 1. Juni 2007
Steuern
Überschreitet Ihr Jahressalär CHF 120’000, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen. Die Formulare erhalten Sie beim Steueramt Ihrer Wohngemeinde.
Wir arbeiten seit Jahren erfolgreich zusammen mit:
CDC C. Dietrich Consulting
Aemtlerstrasse 17/Postfach 9568
CH-8036 Zürich
T +41 44 455 50 50
cdcdietrich@gmail.com
Wohnungsmiete
Das Bewerbungsformular, das Sie üblicherweise beim Besichtigungstermin erhalten, ist ausgefüllt und zusammen mit einer Kopie Ihres aktuellen Betreibungsauszugs an die Immobilien-Verwaltung zu senden. Einen Betreibungsauszug erhalten Sie beim Betreibungsamt Ihrer Wohngemeinde.
Ja, die meisten Liegenschaftsverwaltungen verlangen von Ihren Mietern, dass sie sowohl über eine Haftpflichtversicherung als auch über eine Hausratsversicherung verfügen. Wir können Ihnen die Zürich Versicherung empfehlen:
www.zurich.ch
Mobilität
Motorfahrzeugführer/innen aus dem Ausland dürfen in der Schweiz während 12 Monaten Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen. Nach Ablauf eines Jahres ist der ausländische Führerausweis in der Schweiz nicht mehr gültig.
Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C und C1 (Lastwagen), D (Gesellschaftswagen) oder D1 führen möchten, benötigen den schweizerischen Führerausweis sofort (vor Antritt der ersten gewerbsmässigen Fahrt). Dies gilt auch, wenn jemand in den Kategorien F, B, B1 oder “höher” berufsmässige Personentransporte ausführt.
Im Ausland erworbene Führerausweise von Personen mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz können nur anerkannt werden, wenn der Erwerb des Führerausweises während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
Wer einen gültigen ausländischen Führerausweis besitzt, muss für den Erwerb des schweizerischen Führerausweises beim zuständigen Strassenverkehrsamt die folgenden Unterlagen einreichen:
- Gesuchsformular
- Ausländischer Führerausweis (Original)
- Gültiger Ausländerausweis
- Aktuelles Passfoto in Farbe (Format 35 × 45 mm)
- Sehtest (auf Gesuchsformular zu bestätigen)
Das Gesuchsformular mit Anleitung finden Sie unter:
www.stva.zh.ch
Stadt Zürich: Persönliche Monatsfahrkarte für die Tarifzone 10.
Die Monatsfahrkarte ist die preisgünstigste und bequemste Art, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Zürich zu bewegen. Ausführliche Informationen finden Sie unter:
www.zvv.ch
Ganze Schweiz: ½-Preis-Abonnement.
Das Halbtax-Abonnement macht sich schnell bezahlt. Ob für ein, zwei oder gleich drei Jahre: Mit dem Halbtax-Abo sind Sie mit praktisch allen öffentlichen Verkehrsmitteln in der ganzen Schweiz zum halben Preis unterwegs. Das ½-Preis-Abonnement ist bei allen SBB-Verkaufsstellen erhältlich. Sie benötigen einen Ausweis und ein Passfoto.
Ganze Schweiz: Generalabonnement.
Mit dem Generalabonnement (GA) steigen Sie einfach ein und geniessen freie Fahrt auf allen Strecken der SBB und der meisten Privatbahnen der Schweiz. Es ist ausserdem Ihre Freikarte für Postautos, Schiffe sowie Trams und Busse in vielen Schweizer Städten und Agglomerationen. Zudem erhalten Sie mit dem Generalabonnement Vergünstigungen bei zahlreichen Bergbahnen.
Die bekannten internationalen Anbieter sind auch in der Schweiz vertreten:
www.avis.ch
www.sixt.ch
www.europcar.ch
www.hertz.ch
Eine interessante Alternative zur herkömmlichen Automiete ist das Carsharing-Konzept “Mobility”, die intelligente Art Auto zu fahren:
www.mobility.ch
Kranken- und Unfallversicherung
Ja. Entweder verfügen Sie bereits über eine von der Gesundheitsdirektion akzeptierte Krankenversicherung oder Sie schliessen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie in die Schweiz eingereist sind, einen Vertrag mit einer Schweizer Krankenversicherung ab.
Wir können Ihnen eine Krankenversicherung bei Helsana Group vermitteln. Die monatliche Prämie berechnet sich nach Alter und Wohnort. Um die monatlichen Prämien möglichst tief zu halten, empfehlen wir den Abschluss einer Franchise (Selbstbehalt) auf dem Maximum von CHF 2’500.00 pro Jahr. Das bedeutet, dass sämtliche Arzt- und Spitalrechnungen bis zu diesem Betrag selber bezahlt werden müssen. Die Kosten über CHF 2’500.00 werden zu 80 Prozent von der Krankenversicherung vergütet.
Sammeln Sie alle Arztrechnungen, Quittungen für rezeptpflichtige Medikamente oder Rechnungen für Physiotherapie etc. Anfangs Dezember senden Sie diese gesammelt an Progrès bzw. an Ihre Krankenkasse. Die jeweilige Adresse finden Sie auf Ihrer Krankenversicherungskarte. Progrès bzw. Ihre Krankenkasse wird die Ihnen zustehende Rückvergütung berechnen und den Betrag überweisen.
Wenn Sie von der Schweizer Krankenversicherung befreit werden möchten, müssen Sie über eine Krankenversicherung verfügen, die Sie in der Schweiz vollumfänglich analog dem Schweizer Krankenversicherungsgesetz versichert. Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Versicherungspolice sowie eine Bestätigung Ihrer Versicherung ein, die explizit besagt, dass Sie in der Schweiz versichert sind. Der Antrag wird vom zuständigen Gesundheitsdienst geprüft. Der Entscheid über eine individuelle Befreiung liegt beim Gesundheitsdienst.
Sie können Ihren Arzt frei wählen. Eine telefonische Anmeldung ist erwünscht. Für die meisten Städte sind Internet-Arztverzeichnisse verfügbar:
www.doktor.ch
Die Arztpraxis “Permanence” im Hauptbahnhof Zürich behandelt Patienten ohne Voranmeldung:
www.permanence.ch
Damit das aufgesuchte Spital oder der behandelnde Arzt Rechnung an die Unfallversicherung stellen kann, muss ein Unfallbericht erstellt werden. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall möglichst sofort mit unserm Care-Team in Verbindung.
An-/Abmeldung in der Schweiz
Wenn Ihr Arbeitseinsatz in der Schweiz mehr als drei Monate dauert, müssen Sie sich innerhalb von acht Tagen beim Einwohneramt Ihrer Wohngemeinde (in der Stadt Zürich beim zuständigen Kreisbüro) anmelden. Folgende Dokumente sind zur Anmeldung erforderlich:
- Reisepass
- Arbeitsvertrag
- Wenn Sie verheiratet sind: Heiratsurkunde
- Wenn Sie Kinder haben: Geburtsurkunde der Kinder
- Falls vorhanden: Mietvertrag
- Passfoto
Ihre Anmeldung wird weitergeleitet ans Migrationsamt, das Ihren Ausländerausweis ausstellt. Je nach Wohngemeinde bzw. Wohnkanton dauert dies zwischen vier und sechs Wochen. Das zuständige Einwohneramt wird Sie schriftlich informieren, sobald der Ausländerausweis abholbereit ist. Anmeldung und Ausländerausweis sind kostenpflichtig und bar zu bezahlen. In der Stadt Zürich kostet die Anmeldung CHF 20.00, der Ausländerausweis CHF 65.00. Diese Beträge variieren je nach Wohngemeinde bzw. Wohnkanton. Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Basel Stadt: www.bs.ch
Bern: www.be.ch
Luzern www.lu.ch
Waadt: www.vd.ch
Zürich: www.zh.ch
Bevor Sie die Schweiz verlassen, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde Ihrer Wohngemeinde abmelden.
Stadt Zürich: Stadthaus der Stadt Zürich
Stadt Bern: Fremdenpolizei Bern
Kanton Waadt: Office de la population Vevey
Bitte bringen Sie zur Abmeldung Ihren Ausländerausweis und Ihren Reisepass mit. Sie werden eine Abmeldebestätigung erhalten. Falls das nicht automatisch geschehen sollte, verlangen Sie die Bestätigung. Sie benötigen diese für die Abmeldung bei Ihrer Pensionskasse und Krankenversicherung. Das Vorgehen: Senden Sie die Abmeldebestätigung an Ihren Arbeitgeber, der für Sie die notwendigen Schritte einleiten wird.

